Corona-Verordnung: Regelungen ab dem 15.06.2020

Im OGA vom Samstag, den 13.06.2020 werden die wichtigsten Regelungen zur Lockerung der Corona-Regeln aufgeführt:

Brandenburg

Bußgelder von 50 bis zu 10 000 Euro

Verordnung Ab kommendem Montag gelten in Brandenburg zahlreiche neue Regeln. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Maßnahmen vom Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bis hin zu Veranstaltungen.


Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist mit der neuen Verordnung, die das Brandenburger Kabinett am Freitag beschlossen hat, vieles wieder erlaubt. Sie tritt am Montag in Kraft. Im Folgenden informieren wir über die wichtigsten Maßnahmen:


Abstands- und Hygieneregeln


Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell für alle Personen. Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.


Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.


Das Abstandsgebot gilt nicht für


● Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,


● im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,


● ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.


Keine grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen mehr


Die bisherigen Kontaktbeschränkungen entfallen. Das bedeutet, dass sich Freunde, Verwandte und Bekannte wieder treffen können, ohne eine bestimmte Obergrenze einhalten zu müssen. Private Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich können ohne gewichtigen Anlass stattfinden.


Aber: Alle müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einhalten.


Und auch hier gilt: Die Obergrenze in der Großveranstaltungsverbotsverordnung muss beachtet werden. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden – Großveranstaltungen – bleiben bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.


Mund-Nasen-Bedeckung


Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr


● in Verkaufsstellen des Einzelhandels,


● in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen und Einrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,


● bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),


● bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. ● Neu ist die Regelung hinsichtlich Reisebusreisen und vergleichbaren touristischen Angeboten. Diese Klarstellung wurde eingefügt, da es gerade vor der beginnenden Urlaubszeit hierzu zahlreiche Fragen gab. Boots- und Floßausflüge im privaten Bereich fallen jedoch nicht unter den Begriff „Schiffsausflüge“.


Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:


● Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, ● Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. ● Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.


Versammlungen und Veranstaltungen


Alle Versammlungen und Veranstaltungen sind wieder grundsätzlich erlaubt, es gibt keine Obergrenze mehr.


● Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.


● Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.


● Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1 000 zeitgleich Anwesenden erlaubt.


Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Regeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft gesorgt werden sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste für die Kontaktnachverfolgung erfassen werden.


Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.


Sport


Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage von Hygienekonzepten die Einhaltung der allgemeinen Regeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen.


Beim Sport in geschlossenen Räumen muss zusätzlich für eine ausreichende Raumlüftung gesorgt und müssen Personendaten erfasst werden. In allen Fällen muss die Sportausübung kontaktfrei erfolgen – ausgenommen sind die Personen, für die das Abstandsgebot nicht gilt. Dies gilt nicht für den Schulbetrieb.


● Das bedeutet, dass im Amateurbereich Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Handball oder Basketball nur im kontaktfreien Training möglich sind, aber noch nicht im regulären Spielbetrieb (zum Beispiel Punkt- und Pokalspiele).


● Der Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, kann durchgeführt werden.


● Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder, Freibäder und sonstige Badeanlagen dürfen ebenfalls wieder öffnen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Sportanlagen.


Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen


Die Auflagen für Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen werden schrittweise gelockert. Patienten oder Bewohner in solchen Einrichtungen können nun täglich durch bis zu zwei Personen besucht werden. Bislang war das nur bis zu einer Person möglich. Diese Beschränkung der Personenzahl entfällt nach dem 15. Juli 2020.


Aber: Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.


Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen


Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen ist noch bis zum 30. Juni auf ihren Notbetrieb beschränkt. Ab dem 1. Juli können diese Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Regeln ihren regulären Betrieb aufnehmen.


Bußgeldkatalog jetzt in der Umgangsverordnung


Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Corona-Regeln ist jetzt in der neuen Umgangsverordnung enthalten. Verstöße gegen die Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße von 50 bis zu 10 000 Euro geahndet werden.


Wer zum Beispiel den Mindestabstand nicht entsprechend der Umgangsverordnung einhält, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 bis 250 Euro. Die Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts kann mit 100 bis 5 000 Euro geahndet werden. Wer trotz einer Atemwegsinfektion ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besucht, muss mit einem Bußgeld zwischen 250 bis 2 500 Euro rechnen.


Änderung der Quarantäne-Verordnung


Danach gilt ab dem 16. Juni im Land Brandenburg:


● Personen, die aus dem Ausland nach Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort abzusondern.


Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die geänderte Quarantäneverordnung tritt am 16. Juni in Kraft und gilt bis einschließlich zum 16. August 2020.⇥Quelle: Staatskanzlei ⇥des Landes Brandenburg

In Fitnessstudios darf unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln trainiert werden. Dafür sind einige Geräte gesperrt. Die Räume müssen regelmäßig gelüftet werden.⇥Foto: Jens Kalaene/zb

Quelle: Publikation Märkische Onlinezeitung Regionalausgabe Oranienburger Generalanzeiger – Oranienburg Ausgabe Nr.136 Datum Samstag, den 13. Juni 2020 Seite Nr.10 Deep-Link-Referenznummer 67536333

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg

Zweite Verordnung zur Änderung der Großveranstaltungsverbotsverordnung

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg

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