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Corona: die Inzidenz sinkt weiter – im Landkreis OHV sind Lockerungen möglich

OGA vom 06.05.2021 Titel

Inzidenz sinkt weiter:
Lockerungen im Landkreis

Corona Der Sieben-Tage-Inzidenzwert in Oberhavel bleibt unter 100. Damit stehen Öffnungsschritte bevor. Die Corona-Testpflicht wird gelockert. Von Marco Winkler

Am Freitag wird die Bundesnotbremse außer Kraft gesetzt. Es braucht dann kaum noch Corona-Tests.

Marco Winkler A

bstand, Maskenpflicht und eine umfangreiche Teststrategie des Landekreises zahlen sich offenbar aus: Am Mittwoch lag die Inzidenz am fünften Werktag infolge unter der 100er-Marke (78,4). Damit tritt die Bundesnotbremse außer Kraft. Ab Freitag, 7. Mai, greifen Lockerungen, die Ausgangsbeschränkung wird aufgehoben. Erste Öffnungsschritte stehen (erneut) dem Einzelhandel bevor. Die Pflicht, einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, entfällt ab Freitag für Friseure, den Tierpark Germendorf, der eigens ein Testzentrum am Eingang eingerichtet hatte, und den Schlosspark Oranienburg.

Es können sich auch wieder mehr Menschen privat und öffentlich treffen. Durfte bisher nur eine Person aus einem weiteren Haushalt empfangen werden, sind es ab Freitag maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten, die zusammenkommen dürfen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Shoppen und Friseurbesuche ohne einen
Corona-Test sind wieder möglich.

Wieder „Click & Meet“

Nach mehreren Wochen „Click & Collect“ im Einzelhandel, wo die zuvor bestellte Ware nur abgeholt werden konnte, gilt beim Shoppen nun wieder „Click & Meet“ – nach vorheriger Terminbuchung darf mit Maske (und ohne Test) eingekauft werden. Inhaber müssen 40 Quadratmeter pro Kunde freihalten. In Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Bau- oder Gartenmärkten unter 800 Quadratmeter sind es zehn Quadratmeter pro Kunde.

Der Besuch von Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo- sowie Sonnen-Studios ist nun wieder erlaubt. Einen negativen Corona-Test braucht es dafür nicht. Die Ausnahme bildet die Gesichtskosmetik, hier muss ein Test vorgelegt werden.

Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist zwar weiter untersagt. Das heißt, Hallen, Fitnessstudios, Tanzstudios und -schulen sowie vergleichbare Einrichtungen bleiben geschlossen. Doch unter freiem Himmel ist der kontaktfreie Sport wieder mit bis zu zehn Personen möglich. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen bleibt untersagt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel in dokumentierten Gruppen von bis zu 20 Kindern gestattet. Auf Golf, Reit- und Modellflugplätze dürfen zehn Personen (oder 20 Kinder) Sport ausüben.

Gedenkstätten und Museen sowie Bibliotheken dürfen wieder öffnen. Auch hier gilt: Terminvereinbarung, Abstand, Maske. Theater, Kinos, Spielhallen, Freizeitbäder wie die Turm Erlebniscity, Saunen und mögliche Bordelle in Oberhavel sowie Gaststätten, Bars, Cafés und Kneipen bleiben weiterhin geschlossen.

Die Lockerungen werden rückgängig gemacht, sobald die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Die Zahl der Neuinfektionen bleibt jedoch niedrig. Innerhalb von 24 Stunden wurden am Mittwoch 14 neue Fälle gemeldet.

Harter Lockdown wird am 14.12.2020 in Brandenurg beschlossen

Hier die wichtigen Infos von rbb 24:

Harter Lockdown ab Mittwoch Brandenburg: Schüler sollten schon ab Montag zuhause betreut werden

13.12.20 | 14:35 Uhr

Die harten Lockdown-Maßnahmen sollen auch in Brandenburg ab Mittwoch gelten. Schüler und Schülerinnen sollten wenn möglich aber schon ab Montag zuhause bleiben. Der Brandenburger Ministerpräsident Woidke machte auf einer Pressekonferenz kaum Hoffnungen auf Lockerungen.

Das Brandenburger Kabinett will schon am Montag zusammenkommen, um die neuen Corona-Maßnahmen zu beschließen, die am Sonntag von Bund und Ländern bestimmt wurden. Die Maßnahmen sollen dann ab dem 16. Dezember in Kraft treten. Das sagte der Brandenburger Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) am Sonntag in Potsdam. Die Regeln würden zunächst bis zum 10. Januar gelten.

Ein Besonderheit gibt es: Der Präsenzunterricht an Schulen soll bereits am Montag ausgesetzt werden. Wer sein Kind zuhause betreuen könne, solle dies tun, sagte Woidke. Es gebe in der Schule aber eine Betreuungsmöglichkeit.

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Woidke: „Haben Trendwende mit Lockdown light leider nicht erreicht“

Woidke kündigte an, dass auch die Quarantäneverordnung verändert würde, diese beträfe dann auch das Nachbarland Polen.

„Das dies notwendig ist, liegt auf der Hand.“, sagte Woidke. „Wir sind heute das erste Mal mit einer Inzidenz von über 200 dabei. Sie hat heute hier das erste Mal überschritten.“ Es gebe auch eine Zunahme der Sterbefälle insgesamt in Brandenburg, sagte Woidke. Das seien allein in den letzten sieben Tagen 109 gewesen. „Wir haben es leider nicht geschafft die Trendwende mit dem Lockdown light zu erreichen.“

Die bestehenden Beschränkungen (z. B. Schließung Gaststätten und Kultureinrichtungen, Kontaktbeschränkung auf fünf Personen aus höchstens zwei Haushalte, wobei davon Kinder bis 14 Jahre ausgenommen sind) weiterhin und vorerst bis 10. Januar 2021 gelten.

Für die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember bis 26. Dezember gilt, dass sich ein Haushalt unabhängig seiner eigenen Personenzahl mit maximal weiteren vier Personen treffen kann. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden dabei nicht mitgezählt. Damit soll gesichert werden. dass größere Familien nicht auseinandergerissen werden. Dringend wird daran appelliert, vor den Weihnachtstreffen Kontakte deutlich zu verringern („Schutzwoche“).

Landesweites An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr über die 5-er Begrenzung hinaus. Vorgesehen ist ein Feuerwerksverbot an publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik für Silvester wird untersagt. Von Feuerwerken wird grundsätzlich dringend abgeraten.

Der Einzel- und Großhandel sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr wird voraussichtlich ab 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelhandel, Tierbedarfshandel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten.

Körpernahe Dienstleistungen bleiben untersagt. Dies soll künftig auch für das Friseurhandwerk gelten. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

Zur Schule ist vorgesehen: In der Woche vom 14.12 bis 18.12.2021 Aussetzen des Präsenzunterrichts, außer bei den Abschlussklassen und Förderschulen. Das bedeutet, wer sein Kind zu Hause betreuen kann, sollte das tun. In der Woche vom 4.1. bis 10.1.2021 ausschließlich Distanzunterricht außer bei den Abschlussklassen und Förderschulen. In dieser Zeit nach den Weihnachtsferien wird Notbetreuung gewährleistet.

Für Kita bleiben geöffnet. Eltern, die dies ermöglich können, sollten ihre Kinder aber zu Hause betreuen.

Home-Office soll großzügigen ermöglicht werden.

Lieferung und Abholung von Speisen bleibt möglich, jedoch kein Verzehr vor Ort. Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit.

Gottesdienste sind nur unter Einhaltung strenger Hygieneregeln möglich. Bei Bedarf ist ein Anmeldesystem zu gewährleisten.

Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sind besondere Maßnahmen zu treffen. Notwendig werden regelmäßige Tests in kurzen Abständen und das Tragen von FFP-2-Masken.

Dringend abgeraten wird vor nicht zwingend notwendigen Reisen im In- und Ausland. Bei Reisen in ausländische Risikogebiete gilt die Quarantänepflicht.

Ausgangsbeschränkungen gelten ab 22.00 Uhr. Für Heiligabend soll die Regelung erst später gelten. Auch für den Neujahrsmorgen sind mit 1 oder 2 Uhr andere Uhrzeiten im Gespräch.

Im Rahmen der MPK wurde vereinbart, das regionale Verschärfungen bei hohen Inzidenzen vorgenommen werden. Insofern werden die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erlassenen weitergehenden Regelungen der Allgemeinverfügungen dort Bestand haben. Zugesichert wurde vom Bund eine umfassende Unterstützung betroffener Unternehmen.Vereinbart wurde auch, im Lichte der aktuellen Entwicklung am 5. Januar erneut im Rahmen der MPK zu beraten.

Corona-Verordnung: Regelungen ab dem 15.06.2020

Im OGA vom Samstag, den 13.06.2020 werden die wichtigsten Regelungen zur Lockerung der Corona-Regeln aufgeführt:

Brandenburg

Bußgelder von 50 bis zu 10 000 Euro

Verordnung Ab kommendem Montag gelten in Brandenburg zahlreiche neue Regeln. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Maßnahmen vom Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bis hin zu Veranstaltungen.


Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist mit der neuen Verordnung, die das Brandenburger Kabinett am Freitag beschlossen hat, vieles wieder erlaubt. Sie tritt am Montag in Kraft. Im Folgenden informieren wir über die wichtigsten Maßnahmen:


Abstands- und Hygieneregeln


Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell für alle Personen. Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.


Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.


Das Abstandsgebot gilt nicht für


● Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,


● im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,


● ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.


Keine grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen mehr


Die bisherigen Kontaktbeschränkungen entfallen. Das bedeutet, dass sich Freunde, Verwandte und Bekannte wieder treffen können, ohne eine bestimmte Obergrenze einhalten zu müssen. Private Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich können ohne gewichtigen Anlass stattfinden.


Aber: Alle müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einhalten.


Und auch hier gilt: Die Obergrenze in der Großveranstaltungsverbotsverordnung muss beachtet werden. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden – Großveranstaltungen – bleiben bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.


Mund-Nasen-Bedeckung


Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr


● in Verkaufsstellen des Einzelhandels,


● in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen und Einrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,


● bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),


● bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. ● Neu ist die Regelung hinsichtlich Reisebusreisen und vergleichbaren touristischen Angeboten. Diese Klarstellung wurde eingefügt, da es gerade vor der beginnenden Urlaubszeit hierzu zahlreiche Fragen gab. Boots- und Floßausflüge im privaten Bereich fallen jedoch nicht unter den Begriff „Schiffsausflüge“.


Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:


● Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, ● Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. ● Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.


Versammlungen und Veranstaltungen


Alle Versammlungen und Veranstaltungen sind wieder grundsätzlich erlaubt, es gibt keine Obergrenze mehr.


● Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.


● Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.


● Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1 000 zeitgleich Anwesenden erlaubt.


Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Regeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft gesorgt werden sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste für die Kontaktnachverfolgung erfassen werden.


Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.


Sport


Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage von Hygienekonzepten die Einhaltung der allgemeinen Regeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen.


Beim Sport in geschlossenen Räumen muss zusätzlich für eine ausreichende Raumlüftung gesorgt und müssen Personendaten erfasst werden. In allen Fällen muss die Sportausübung kontaktfrei erfolgen – ausgenommen sind die Personen, für die das Abstandsgebot nicht gilt. Dies gilt nicht für den Schulbetrieb.


● Das bedeutet, dass im Amateurbereich Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Handball oder Basketball nur im kontaktfreien Training möglich sind, aber noch nicht im regulären Spielbetrieb (zum Beispiel Punkt- und Pokalspiele).


● Der Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, kann durchgeführt werden.


● Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder, Freibäder und sonstige Badeanlagen dürfen ebenfalls wieder öffnen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Sportanlagen.


Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen


Die Auflagen für Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen werden schrittweise gelockert. Patienten oder Bewohner in solchen Einrichtungen können nun täglich durch bis zu zwei Personen besucht werden. Bislang war das nur bis zu einer Person möglich. Diese Beschränkung der Personenzahl entfällt nach dem 15. Juli 2020.


Aber: Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.


Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen


Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen ist noch bis zum 30. Juni auf ihren Notbetrieb beschränkt. Ab dem 1. Juli können diese Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Regeln ihren regulären Betrieb aufnehmen.


Bußgeldkatalog jetzt in der Umgangsverordnung


Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Corona-Regeln ist jetzt in der neuen Umgangsverordnung enthalten. Verstöße gegen die Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße von 50 bis zu 10 000 Euro geahndet werden.


Wer zum Beispiel den Mindestabstand nicht entsprechend der Umgangsverordnung einhält, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 bis 250 Euro. Die Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts kann mit 100 bis 5 000 Euro geahndet werden. Wer trotz einer Atemwegsinfektion ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besucht, muss mit einem Bußgeld zwischen 250 bis 2 500 Euro rechnen.


Änderung der Quarantäne-Verordnung


Danach gilt ab dem 16. Juni im Land Brandenburg:


● Personen, die aus dem Ausland nach Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort abzusondern.


Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die geänderte Quarantäneverordnung tritt am 16. Juni in Kraft und gilt bis einschließlich zum 16. August 2020.⇥Quelle: Staatskanzlei ⇥des Landes Brandenburg

In Fitnessstudios darf unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln trainiert werden. Dafür sind einige Geräte gesperrt. Die Räume müssen regelmäßig gelüftet werden.⇥Foto: Jens Kalaene/zb

Quelle: Publikation Märkische Onlinezeitung Regionalausgabe Oranienburger Generalanzeiger – Oranienburg Ausgabe Nr.136 Datum Samstag, den 13. Juni 2020 Seite Nr.10 Deep-Link-Referenznummer 67536333

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg

Zweite Verordnung zur Änderung der Großveranstaltungsverbotsverordnung

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg